Satzung

§   1 Name, Sitz, Rechtsform
§   2 Neutralität
§   3 Zweck und Aufgaben
§   4 Gemeinnützigkeit
§   5 Finanzierung
§   6 Rechtsgrundlagen
§   7 Datenverarbeitung und Datenschutz
§   8 Geschäftsjahr und Spieljahr
§   9 Mitgliedschaft
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Mitgliedsbeiträge
§ 12 Vertretung des Vereines
§ 13 Organe des Vereins
§ 14 Der Vorstand
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Die Mitgliederversammlung
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 18 Satzungsänderungen
§ 19 Protokollführung
§ 20 Rechte
§ 21 Pflichten
§ 22 Haftungsbeschränkung / Freistellung
§ 23 Auflösung des Vereins
§ 24 Inkrafttreten der Satzung


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Poker-Verband Berlin ( PVB ) ist der Fachverband der Berliner Pokervereine und Clubs.

Er vertritt den Berliner Pokersport als Landesverband bei den deutschen Pokersportorganisationen.

2. Der Poker-Verband Berlin wird nach Gründung ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragener Verein mit dem Sitz in Berlin.

 


§ 2 Neutralität

Der Poker-Verband Berlin ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Jedes Amt im Poker-Verband Berlin ist Frauen und Männern gleichermaßen zugänglich.

 


§ 3 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Poker-Verbands Berlin ist es, die den Pokersport betreibenden Vereine und Clubs in Berlin zusammenzufassen, den Pokersport in Berlin zu verbreiten und zu fördern, sowie die Vereine und Clubs bei der Erfüllung ihrer sportlichen Aufgaben zu unterstützen.

2. Aufgaben des Poker-Verbands Berlin sind insbesondere:

a) Durchführung von Meisterschaften als sportlicher Wettkampf, losgelöst von finanziellen Interessen, sowie Aufstellung und Betreuung von Berliner Auswahlmannschaften,

b) Werbung für den Pokersport, sowie Darstellung seiner Ziele in der Öffentlichkeit, insbesondere durch Herausgabe von Schriften und Weitergabe von Nachrichten an Presse, Rundfunk und Fernsehen,

c) Vereinbarungen mit den Medien über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Pokermeisterschaften und Spielen im Namen des Poker-Verbands Berlin, sowie über Internet- und andere Onlinedienste zu treffen,

d) Erlass von Ordnungen und Regelwerken zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben,

e) unmittelbar und ausschließlich die sportlichen Beziehungen zu anderen Verbänden zu regeln,

f) Pflege, Überwachung und Verbreitung des Fairplay-Gedankens.

 


§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Poker-Verband Berlin ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Poker-Verband Berlin dient den in § 3 der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zwecken unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel, die dem Poker – Verband Berlin zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.

2. Die Organe des Poker-Verbandes Berlin üben ihre Funktionen regelmäßig ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 5 Finanzierung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Poker-Verband Berlin durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen oder sonstige Zuwendungen.


§ 6 Rechtsgrundlagen

1. Satzung und Ordnungen, sowie Entscheidungen, die der Poker-Verband Berlin im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für alle Clubs / Vereine und Club- / Vereinsmitglieder bindend.

Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, diese Verbindlichkeit ihren Mitgliedern gegenüber zu vermitteln und herbeizuführen.

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Poker-Verbands Berlin werden durch diese Satzung und folgende Ordnungen des PVB verbindlich geregelt:

a) Ligaordnung,

b) Spielordnung,

c) Meldeordnung,

d) Dealer- und Floormanordnung,

e) Abgabenordnung.

Diese Ordnungen sind kein Bestandteil der Satzung.

 


§ 7 Datenverarbeitung und Datenschutz

1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks gemäss § 3, insbesondere der Organisation und Durchführung des Spielbetriebs, sowie anderer Bereiche des Pokersports, erfasst der Verband die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine. Der Verband kann diese Daten in zentrale, themenbezogene Informationssysteme einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom Verband selbst, gemeinsam mit anderen Verbänden, oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden.

2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Verbandszwecke vornehmlich

a) der Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und organisatorischen Abläufe im Verband sowie im Verhältnis zum anderen Mitgliedsverbänden,

b) der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Vereinen, Verband sowie zu anderen Pokerverbänden und dessen Mitgliedsverbänden und

c) der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.

3. Von den zur Erfüllung der Verbandszwecke gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsdatum, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen, Fotos, Videos und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der die Person angehört, insbesondere über die Club – / Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Werbezwecken im Interesse des Pokers, insbesondere des Verbandes, der ihm angehörenden Clubs und Vereine und deren Mitglieder, genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen.

4. Um die Aktualität der gemäß Ziffer 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Vereine verpflichtet, die am Spielbetrieb teilnehmenden Mitglieder zeitnah dem Verband oder einem vom Verband mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen. Dies muss vom Verband nachprüfbar sein.


§ 8 Geschäftsjahr und Spieljahr

1. Das Geschäftsjahr des Poker-Verbands Berlin ist das Kalenderjahr.

2. Das Spieljahr beginnt am 01. Februar und endet am 31. Januar des darauf folgenden Jahres.

Sollten Spielansetzungen über den 31. Januar hinaus nötig sein, endet das Spieljahr mit dem letzten Spieltag.

 


§ 9 Mitgliedschaft

1. Die Vereine und ihre Mitglieder unterstehen im Rahmen des § 3 der Satzung der Verwaltung und Rechtsprechung des Verbandes.

2. Erwerb der Mitgliedschaft: Im Verbandsgebiet bestehende Pokervereine und Clubs oder Vereine mit Pokerabteilungen können die  Mitgliedschaft im Berliner Pokerverband schriftlich beantragen.

Die Aufnahme von Clubs/Vereinen anderer Bundesländer ist auf Antrag möglich.

Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt befristet. Die befristete Mitgliedschaft beträgt für Clubs und Vereine mindestens 1 Jahr und bis zum Ende des Geschäftsjahres. Der Vorstand berät über die weitere Mitgliedschaft des Clubs/Vereins. Dem Poker-Verband können auch Clubs/Vereine und Verbände, die keinen Pokerbezug haben, als außerordentliche Mitglieder angehören, soweit ihre Bestrebungen sich mit den Zielsetzungen des Poker-Verbandes Berlin vereinbaren lassen.

3. Die Mitgliedschaft eines Vereins / Clubs beinhaltet zwei aktive Mitgliedschaften im Poker-Verband Berlin, wovon mindestens eine durch ein Vorstandsmitglied des jeweiligen Clubs/Vereins besetzt werden muss. Namentlich müssen diese bereits bei Eintritt benannt werden. Änderungen sind dem PVB unverzüglich mitzuteilen. Die restlichen Mitglieder des beigetretenen Clubs/Vereins sind passive Mitglieder und haben kein Stimmrecht.

4. Voraussetzung für eine neue Mitgliedschaft ist die Teilnahme des Clubs/Vereins am EDV-basierten Informationssystem des Poker-Verbandes Berlin, sowie die Mitteilung einer offiziellen, vom Poker-Verband Berlin anerkannten, E-Mail-Adresse des Clubs/Vereines.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Aufnahmebeschluss folgenden Tag und berechtigt zur Teilnahme in der darauffolgenden Spielsaison.

6. Zudem kann jede natürliche Person als Freund und Förderer dem Poker-Verband Berlin als passives Mitglied beitreten.

7. Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich, diese wird auf Antrag durch den Vorstand beschlossen.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres,

b) durch Auflösung des Mitgliedsvereins oder Mitgliedsclubs,

c) durch Ausschluss.

2. Der Austritt muss vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich an den Poker-Verband Berlin erfolgen.

3. Die Auflösung des Mitgliedsvereins ist schriftlich unter Beifügung des Beschlusses der Mitgliederversammlung oder im Falle des Mitgliedsclubs unter Angabe von Gründen durch die oder den Verantwortlichen dem Poker-Verband Berlin mitzuteilen.

4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

Ausschlussgründe sind:

a) mehr als zwei Monate Beitragsrückstand,

b) wenn das Mitglied die vorgesehenen Pflichten grob verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung durch den Vorstand fortsetzt,

c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze von Anstand, Sitte und Sportkameradschaft verstößt.

5. Gegen eine Ausschlussentscheidung kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen Berufung einlegen. Gegen den endgültigen Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung des Verbandes eingelegt werden. Deren Entscheidung ist endgültig.

6. Die Mitgliedsvereine und Mitgliedsclubs haben nach ihrem Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch vermögensrechtlicher Art gegen den Poker-Verband Berlin. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft im Poker-Verband Berlin bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber diesem in voller Höhe bestehen.


 § 11 Mitgliedsbeiträge

1. Von den dem Poker-Verband Berlin beigetretenen Vereinen / Clubs werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie bleibt gültig, bis die Mitgliederversammlung deren Änderung beschließt.

2. Mitgliedsbeiträge müssen bis zum 10. eines jeden Monats bargeldlos per Überweisung, Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung auf das Konto des PVB eingezahlt werden, sobald die Kontoeröffnung nach Erhalt der gerichtlichen Registernummer erfolgt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die fälligen Beiträge durch den Kassenwart gegen Quittung erhoben und verwaltet.

3. Vereine und Clubs, die weder Gründungsmitglied (Mitglied seit 15.01.2012) sind, noch im Vereinsregister eingetragen sind (e.V.), haben den Jahresbeitrag in einer Summe bis zum 10.Januar des Jahres auf das Konto des PVB einzuzahlen.


§ 12 Vertretung des Vereines

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ( BGB-Vorstand ) besteht aus dem Vorsitzenden ( Präsident ) und dem stellvertretenden Vorsitzenden ( Vizepräsident ).

2. Jedes Mitglied des BGB-Vorstandes, sowie schriftlich vom Vorstand benannte Personen, sind zur alleinigen Vertretung berechtigt.


§ 13 Organe des Vereines

Die Organe des Vereins sind,

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 


§ 14 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Verbandes, namentlich aus,

a) dem Präsident ( Vorsitzenden )

b) dem Vizepräsident ( stellv. Vorsitzenden )

c) dem Kassenwart

d) dem 1. Spielleiter

e) dem 2. Spielleiter

2. Der Vorstand regelt alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. Die Einladung hierzu ergeht mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit.

4. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

5. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

 


§ 15 Kassenprüfer

1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
Kassenprüfer kann jedes Mitglied sein, das nicht dem Vorstand angehört.

2. Die beiden Kassenprüfer dürfen nicht dem gleichen Mitgliedsverein oder Club angehören. Außerdem dürfen die Prüfer nicht dem Club oder Verein des Kassenwartes angehören.


§ 16 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen aktiven Verbandsmitgliedern. Sie findet einmal jährlich statt.

2. Einladungen dazu sind vom Vorstand mindestens einen Monat zuvor zu verschicken. Eine Tagesordnung ist beizulegen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,

a) wenn dies der Vorstand beschliesst oder

b) auf Antrag von mehr als 50% der Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung stets beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, außer bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. Jeder anwesende Stimmberechtigte hat einfaches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist nicht zulässig.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

6. Die Ämter des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwartes dürfen in Personalunion ausgeübt werden.

7. Über sachliche Fragen wird stets offen abgestimmt.

8. Bei der Entlastung des Vorstandes ruht das Stimmrecht der betroffenen Person.

9. Anträge, die bei der Mitgliederversammlung zur Beratung kommen sollen, müssen wenigstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Später eingereichte Anträge, auch während der Mitgliederversammlung, sind nur zu berücksichtigen, sofern die Mitgliederversammlung der Annahme zur Beratung und/oder Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

 


§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die besonderen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Kassenwartes,

b) Entlastung des Vorstandes. Dieses kann für mehrere / alle Mitglieder des Vorstandes gemeinsam durchgeführt werden,

c) Satzungsänderungen,

d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Richtlinien über deren Verwendung,

e) Neuwahlen. Diese können für mehrere/alle Vorstandsämter gemeinsam durchgeführt werden.

f)  Wahl der Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand und dem gleichen Club/Verein des Kassenwartes angehören.

g) Erledigung der Anträge.

 


§ 18 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

2. Der Antrag muss bereits im Wortlaut in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.

3. Eine Ausnahme bildet die Erstanmeldung des Verbandes im Vereinsregister. Gerichtlich angewiesene Änderungen, welche zur ordnungsgemäßen Anmeldung notwendig sind, können durch den BGB-Vorstand ( § 26 BGB ) des Verbandes nachgebessert werden.

 


§ 19 Protokollführung

1. Über jede Mitgliederversammlung ist stets ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und ein Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

2. Jedes Verbandsmitglied kann auf Antrag in die Protokolle Einsicht nehmen.

 


§ 20 Rechte

1. Die Mitglieder sind berechtigt

a) durch ihre legitimierten Vertreter an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

b) die Beratung des Verbandes in allen mit dem Sport zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen und an dem vom Verband veranstalteten Spielen teilzunehmen.

2. Der Poker-Verband Berlin ist ausschliesslich berechtigt, Verträge über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von PVB – Veranstaltungen abzuschließen oder sonst diese Rechte zu vermarkten. Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform – insbesondere über Internet und andere Onlinedienste – sowie mögliche Vertragspartner.

3. Der PVB ist nach den Regelungen der Satzung berechtigt, Daten der Mitglieder zu erfassen, zu speichern und weiterzugeben.

 


§ 21 Pflichten

1. Die Clubs, Vereine und Personen sind als Mitglieder des PVB die Träger des Pokersports. Die Clubs-/ Vereinsnamen haben dieser Bedeutung zu entsprechen. Änderungen, Ergänzungen und Neugebungen von Club-/ Vereinsnamen, sowie Logos und Zeichen zum Zwecke der Werbung sind unzulässig. Verstösse dagegen können zum Ausschluss aus dem Verband führen.

2. Die Mitglieder sind außerdem verpflichtet:

a) die Satzungen, sowie die Ordnungen und die sonstigen Bestimmungen des PVB zu befolgen,

b) bei ihren Veranstaltungen die Grundsätze und Prinzipien des PVB zu beachten, insbesondere sich dabei parteipolitisch, weltanschaulich und ethnisch neutral zu verhalten, sowie mit den Verbandsveranstaltungen keine sportfremden Zwecke zu verbinden,

c) das offizielle Bekanntmachungsorgan des PVB, dessen Veröffentlichungen für alle Mitglieder bindend sind, sowie alle sonstigen vom PVB herausgegebenen Schriften zu beziehen und weiterzuleiten,

d) eine aktuelle Homepage mit Rangliste vorzuweisen, aus der mind. ein Spieltag pro Monat hervorgeht,

e) am EDV-basierten Informationssystem des PVB teilzunehmen und dem Verband eine offizielle und vom PVB anerkannte eMail-Adresse zu benennen,

f) Mitglieder des Vorstandes an Mitgliederversammlungen ihres Vereins teilnehmen zu lassen,

g) Verbandsbeiträge, Gebühren, Abgaben und besondere Umlagen fristgemäß zu entrichten,

h) den Auflagen und Ersuchen des PVB rechtzeitig nachzukommen. Der Vorstand kann bei deren Nichtbefolgung Ordnungsstrafen bis zu einer Höhe von 150,00 EUR aussprechen.

i) Dem Vorstand von Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Mitgliedsvereins/Clubs oder einer seiner Pokerabteilungen hinzielen,

j) bei Streitfällen jeglicher Art, die einen Verstoß gegen die Satzung oder Ordnungen des Verbandes darstellen, den Instanzenweg einzuhalten,

k) sämtlichen Schriftverkehr mit den Organen des Verbandes an die Geschäftsstelle zu richten.

 


§ 22 Haftungsbeschränkung / Freistellung

1. Die Haftung für Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Verbandsorgane, sowie von Erfüllungsgehilfen des Verbandes, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2. Sofern Verbandsorgane oder auch einzelne Mitglieder derselben, aber auch Erfüllungsgehilfen in Ausübung des ihnen zugewiesenen Tätigkeitsbereiches, eine fahrlässige Pflichtverletzung begehen, sind sie vom Verband haftungsmäßig freizustellen.

3. Der Poker-Verband Berlin übernimmt bei Veranstaltungen, die nicht im Namen des PVB durchgeführt werden, keine Haftung für das Fehlverhalten beigetretener Clubs/Vereine und seiner Mitglieder.

 


§ 23 Auflösung des Vereins

1. Eine Auflösung des Verbandes ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

2. Ein Auflösungsbeschluss ist gültig, wenn drei Viertel der Stimmberechtigten dafür stimmen ( § 41 BGB ).

3. Ergeht kein Beschluss gem. Abs. 2, so ist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher dann die einfache Mehrheit zur Auflösung des Verbandes ausreichend ist.

4. Für den Fall einer Auflösung werden 2 Vertreter gewählt, welche die Abwicklung der Auflösung regeln.

 


§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Gründungs- und Mitgliederversammlung in Kraft.

 


Stand dieser Satzung : 26.01.2018